Energieauditpflicht für Unternehmen

Große Unternehmen sind nach §§ 8 – 8d EDL-G (Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen) dazu verpflichtet, Energieaudits in ihrem Unternehmen in regelmäßigen Abständen durchzuführen. Alle vier Jahre sind die Audits unter Inanspruchnahme von qualifizierten und akkreditierten Energieauditoren umzusetzen.

Große Unternehmen sind nach §§ 8 – 8d EDL-G (Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen) verpflichtet, regelmäßig Energieaudits durchzuführen. Mindestens vier Jahre nach der Fertigstellung des Erstaudits und turnusmäßig alle weiteren vier Jahre ist ein Energieaudit unter Inanspruchnahme von qualifizierten und akkreditierten Energieauditoren durchzuführen. Der Erfüllungszeitpunkt des ersten Energieaudits war der 05.12.2015, sodass die zweite Verpflichtungsperiode und die dazugehörigen Wiederholungsaudits stehen nun an.

Aktuellste Informationen sowie eine Übersicht der akkreditierten Energeiauditoren stellt die BAFA bereit:
www.bafa.de

Bitte beachten Sie § 13 Absatz 2 in der Novellierung zum EDL-G:
„Für diejenigen Unternehmen, die ihr Energieaudit zwischen dem 26. November 2019 und dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen haben, ist die Pflicht nach § 8c Absatz 1 bis zum 31. März 2020 zu erfüllen.“

Grundlegende Informationen zur Energieauditpflicht für Nicht-KMUs haben wir Ihnen hier zusammengestellt:
Energieauditpflicht für Nicht-KMUs