Neue Energieeinsparverordnung (EnSikuMaV)

Mit Wirkung ab 01. September hat der Bund eine Energiesparverordnung mit kurzfristig wirkenden Maßnahmen erlassen, um die Energieversorgung sicher zu stellen. Neben Vorgaben für öffentliche Gebäude sind vor allem auch Betriebe, insbesondere des Einzelhandels, von den Maßnahmen betroffen. Zudem gelten ab 01. Oktober die Verordnungen zu mittelfristigen Einsparmaßnahmen.

 

Folgende Regelungen gelten bis Ende Februar 2023:

  • Absenkung der Raumtemperatur in öffentlichen Nichtwohngebäuden
    (Maximaltemperaturen für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 Grad Celsius, für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 Grad Celsius,  für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 18 Grad Celsius, für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 Grad Celsius oder für körperlich schwere Tätigkeit 12 Grad Celsius - diese Werte gelten als Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten )
  • Ausschalten von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen in der Zeit von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages
  • Ausschalten der (Außen-)Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern mit Ausnahme Sicherheits- und Notbeleuchtung
  • Untersagung eines dauerhaften Offenhaltens von Ladentüren und Eingangssystemen zu beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels
  • Untersagung der Beheizung von privaten, nichtgewerblichen, innen- oder außenliegenden Schwimm- und Badebecken einschließlich Aufstellbecken mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz

Darüber hinaus tritt zum 1. Oktober die Energiesparverordnung für mittelfristig wirksame Maßnahmen in Kraft mit Gültigkeit bis 30. September 2024. Darin sind u.a. folgende Regelungen festgelegt:

  • Pflicht zu Heizungsprüfung und –optimierung bei Erdgasheizung (auch für Privat)
  • Verpflichtender hydraulischer Abgleich für Eigentümer großer Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung (bis zum 30. September 2023 in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1 000 Quadratmeter beheizter Fläche und in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten; bis zum 15. September 2024 in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten)
  • Verpflichtung zur Umsetzung wirtschaftlicher Effizienzmaßnahmen in Unternehmen mit einem Energieverbrauch ab 10 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr

Bei Fragen zur Umsetzung steht Ihnen die ERA beratend zur Seite.

Die Verordnungen im vollen Wortlaut finden Sie zum Download unter: