Erneuerbare Energien und Denkmalschutz

Die niedersächsische Landesregierung hat mit einem Erlass für Erleichterung bei der energetischen Sanierung denkmalgeschützter Objekte gesorgt.

Mit den Neuerungen zum Denkmalschutzgesetzt gilt, dass Eingriffe in ein Kulturdenkmal zu genehmigen sind, wenn die Vorteile einer Anlage zur Nutzung von erneuerbaren Energien gegenüber dem Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegt. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild reversibel ist und in die denkmalgeschützte Substanz nur geringfügig eingegriffen wird.

Anlagen sollten also möglichst ohne Schäden am Denkmal wieder abzumontieren sein. Darüber hinaus sollten sie möglichst dezent gestaltet sein, um den ursprünglichen Gesamteindruck weitgehend zu erhalten. Letztes tritt vor der grundsätzlichen Ermöglichung einer schadenfreien Installation aber in den Hintergrund.

Zudem wird verhindert, dass Auflagen des Dankmalschutzes, bspw. für Sonderinstallationen, zu einer Unwirtschaftlichkeit der Anlagen führen kann.

Details sind der Pressemeldung der Landesregierung zu entnehmen »