Kleinere Solarstromanlagen mit einem Nennwert bis zu 10 kWp profitieren von einer Vereinfachung im Steurrecht. Wer dem Finanzamt mitteilt, dass er keine Gewinnerzielungsabsichten hat und in Hinsicht auf die Umsatzsteuer die Kleinunternehmerregelung gilt, erspart sich großen Aufwand.
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